TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/20 94/04/0097

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
26/02 Markenschutz Musterschutz;
26/03 Patentrecht;

Norm

MuSchG 1990 §1 Abs1;
MuSchG 1990 §12 Abs2;
MuSchG 1990 §12 Abs4;
MuSchG 1990 §2 Abs1;
MuSchG 1990 §4;
PatAmtsV 1990 §13;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X Ges.m.b.H. & Co KG in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 28. April 1994, Zl. B-MU 1 bis 4/92-3, betreffend Musterschutz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 28. April 1994 wurde die von der Beschwerdeführerin am 3. September 1991 eingereichte Sammelmusteranmeldung bezüglich dreier dem Aktenzeichen nach bestimmter Anmeldungen abgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdeabteilung nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, Muster im Sinne des Musterschutzgesetzes 1990 (im folgenden: MuSchG) sei gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz seien dem Musterschutz die das Aussehen eines solchen Erzeugnisses bestimmenden Merkmale in ihrer Gesamtheit zugänglich, sodaß eine zergliedernde Betrachtungsweise unzulässig erscheine. Hieraus folge, daß der Musterschutz nicht das Aussehen einzelner Merkmale, Bereiche oder Teile eines Erzeugnisses erfasse, sondern ausschließlich das Aussehen des Gesamterzeugnisses. In diesem Zusammenhang teile die Beschwerdeabteilung die in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung, dem Musterschutz sei nur ein einheitliches, selbständiges und verkehrsfähiges Erzeugnis zugänglich. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Hinweis, keine Bestimmung des Musterschutzgesetzes 1990 schließe das Aussehen von Erzeugnisteilen vom Schutz ausdrücklich aus, treffe zwar zu, doch sei ein solcher Ausschluß, sofern dem Teil nicht selbst Erzeugnisqualität zukomme, dem § 1 Abs. 1 MuSchG unmißverständlich zu entnehmen. Denn unter Erzeugnis im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sei eben ein Erzeugnis als solches zu verstehen und nicht bloß Erzeugnisteile. Spreche z.B. jemand von einer Leuchte, so meine er nicht nur deren Schirm oder Ständer. Wolle jemand ein Auto kaufen, dann beabsichtige er nicht den Erwerb eines Reifens oder Scheinwerfers. Wäre es daher in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, neben dem Aussehen von Erzeugnissen auch das Aussehen von Merkmalen, Bereichen oder Teilen von Erzeugnissen dem Musterschutz zugänglich zu machen, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen. Für eine solche Absicht des Gesetzgebers lägen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor. Es gäbe zwar Erzeugnisteile, die dem Musterschutz zugänglich seien. Es handle sich dabei aber um Teile, die selbst Erzeugnisqualität hätten, weil sie als solche selbständig, das heißt unabhängig von der Hauptware verkehrsfähig seien. Um bei einem bereits verwendeten Beispiel zu bleiben, sei z.B. ein Reifen dem Musterschutz nicht deshalb zugänglich, weil er ein Teil des Erzeugnisses "Auto" sei, sondern weil er unabhängig von diesem selbst Erzeugnisqualität besitze. Der Grundsatz, nur das Aussehen eines Erzeugnisses, nicht aber das Aussehen seiner Merkmale, Bereiche oder Teile seien dem Musterschutz zugänglich, ergäbe sich freilich nicht nur aus dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen des Musterschutzgesetzes, sondern auch aus dem diesem Gesetz zugrundeliegenden Schutzkonzept. Gemäß § 7 MuSchG stehe der Anspruch auf Musterschutz und damit auf das sich hieraus ergebende Ausschließungsrecht gemäß § 4 MuSchG - mit Ausnahme des Arbeitnehmer- und des Auftragmusters (§ 7 Abs. 2 MuSchG) - dem Schöpfer des Musters oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ebenso wie das Patentrecht setze auch das Musterrecht eine Leistung des Schöpfers voraus, da nur eine solche die mit der Gewährung eines Ausschließungsrechtes verbundene Einschränkung der Öffentlichkeit rechtfertige. Die Leistung des Musterschöpfers bestehe in der Regel darin, ein Erzeugnis geschaffen zu haben, dessen Aussehen gemäß § 2 Abs. 1 MuSchG weltweit neu sei. Die Leistung könne aber auch in der Idee bestehen, das an sich bekannte Aussehen eines Gegenstandes auf ein bestimmtes gewerbliches Erzeugnis zu übertragen. Berücksichtige man einerseits die Vielfalt des Aussehens der belebten und unbelebten Natur sowie der von Menschen geschaffenen Erzeugnisse über Zeiten und Grenzen hinweg, andererseits den Umstand, daß nicht nur idente, sondern auch verwechslungsfähig ähnliche Gegenstände gemäß § 2 Abs. 1 MuSchG neuheitsschädlich seien, werde die von Schöpfern rechtsbeständiger Muster verlangte Leistung ersichtlich. Eine solche schützenswerte Leistung liege jedoch dann nicht vor, wenn der Schöpfer nicht das Gesamterzeugnis, sondern nur Merkmale, Bereiche oder Teile eines Erzeugnisses geschaffen habe, die den musterrechtlich maßgebenden Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht in einer Weise beeinflußten, daß das Aussehen des Erzeugnisses in seiner Gesamtheit als neu im Sinne des § 2 Abs. 1 MuSchG anzusehen sei. Die Erweiterung des Musterschutzes auf das Aussehen von Merkmalen, Bereichen und Teilen von Erzeugnissen würde somit zu einer ungerechtfertigen Beschränkung aller Mitbewerber führen. Überdies sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordern, daß der für den Kaufentschluß maßgebende Gesamteindruck für den Schutzbereich eines Musters entscheidend zu sein habe und nicht irgendwelche Details. Aus dem Umstand, daß das Aussehen eines Erzeugnisses und nicht das Aussehen einzelner seiner Merkmale, Bereiche oder Teile Gegenstand des Musterschutzes sei, ergebe sich, daß das Muster - sofern nicht ein Musterexemplar vorgelegt worden sei - durch eine Gesamtansicht des Erzeugnisses zu offenbaren sei. Nur auf diese Art sei es möglich, verläßliche Vergleiche mit anderen Gegenständen z.B. bei der Neuheitsprüfung oder im Verletzungsverfahren zu ziehen, wobei im letzteren Fall der potentielle Verletzungsgegenstand aus dem gleichen Sichtwinkel zu betrachten sein werde, wie das auf der Musterabbildung dargestellte Erzeugnis. Dies bedeute freilich nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, der Anmelder sei gezwungen, das Erzeugnis von allen Seiten abzubilden. Gefordert sei vielmehr nur die Offenbarung der Gesamtansicht des Erzeugnisses aus einem bestimmten Sichtwinkel. Dies meine offenbar die Behörde erster Instanz, denn sie verlange, daß das Erzeugnis in seinen äußeren Grenzen abgebildet sein müsse. Dem Anmelder bleibe es allerdings überlassen, ob er sich z.B. mit einer Vorderansicht des Musters begnüge oder ob er als zusätzliche Ansichten die Rückansicht, Seitenansicht, Draufsicht, Untersicht usw. vorlege. Allerdings dürfe der Anmelder gemäß § 13 Abs. 1 Patentamtsverordnung nicht mehr als 10 Abbildungen vorlegen. Sei das Muster durch eine Gesamtansicht geoffenbart, bestünden auch keine Bedenken, Details dieser Gesamtansicht gesondert abzubilden. In einem solchen Fall liege nämlich keine Einschränkung des angestrebten Schutzes auf einzelne Merkmale, Bereiche oder Teile des Musters vor, sondern es könnten hiedurch Details des Musters besser sichtbar gemacht werden als in einer Gesamtansicht. Die Beschwerdeabteilung verkenne in diesem Zusammenhang nicht, daß es Fälle gebe, in denen für die Offenbarung eines Erzeugnisses die Abbildung eines Erzeugnisteiles ausreiche. Dies sei, wie die Behörde erster Instanz zu Recht betont habe, z.B. bei Erzeugnissen der Fall, die üblicherweise nach Metern bzw. Längen verkauft würden (z.B. Stoffe, Bänder, Ketten). Bei diesen könne nämlich davon ausgegangen werden, daß sich die das Aussehen des Erzeugnisses bestimmenden Merkmale gleichförmig wiederholten, sodaß auch das Aussehen jener Teile (Abschnitte), die nicht auf den Abbildungen ersichtlich seien, durch die geoffenbarte Teilansicht konkretisiert seien. Wende man diese Gesichtspunkte auf die gegenständlichen Musteranmeldungen an, so ergebe sich folgendes: Wie den bei der Anmeldung vorgelegten Musterabbildungen zu entnehmen sei, seien das Aussehen verschiedener Leuchtenteile und Leuchtenteilkombinationen geoffenbart worden, nämlich einerseits der linke Teil einer an einer Wand befestigten Leuchte samt Befestigungsschenkel (lt. korrigiertem Warenverzeichnis eine "Wandleuchte mit Befestigungsschenkel"), andererseits der obere Teil einer Leuchte (lt. korrigiertem Warenverzeichnis das "Oberteil einer Standleuchte") und 3. der obere Teil einer Leuchte (lt. korrigiertem Warenverzeichnis eine "Leuchte mit Tragarm") und schließlich der Fuß einer Leuchte samt Stielteil (lt. korrigiertem Warenverzeichnis der "Fuß einer Standleuchte"). Bei diesen Leuchtenteilen und Leuchtenteilkombinationen handle es sich allerdings nicht um Erzeugnisteile mit selbständiger Erzeugnisqualität, sondern nur um unvollständig fotografierte Leuchten, deren unvollständige Verkörperung nicht selbständig verkehrsfähig sei. Auch lägen nicht die erwähnten Fälle vor, in denen für die Offenbarung eines Erzeugnisses die Abbildung eines Erzeugnisteiles ausreichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem subjektiven Recht "auf Registrierung der Muster auf Grund unserer gesetzmäßig erfolgten Musteranmeldung" verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, § 1 Abs. 1 MuSchG schließe nicht aus, daß vom Schutz auch bloß ein Teil eines Erzeugnisses erfaßt werden könne. So sei auch die Rechtslage nach dem Musterschutzgesetz 1970 gewesen, zu der vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau ausgesprochen worden sei, es sei im Sinne der Deutlichkeit und der Rechtssicherheit sogar wünschenswert, daß nur der Teil des Erzeugnisses oder dessen Abbildung hinterlegt werde, für den ein Schutz angestrebt werde. Die nunmehrige Definition des Musters zwinge nicht zu einer anderen Beurteilung. Es werde nicht ein Vorbild für das "ganze Aussehen" des "ganzen Erzeugnisses" verlangt. In vielen Fällen werde das betreffende gewerbliche Erzeugnis Ansichten haben, die für den Musterschutz im konkreten Fall uninteressant seien (etwa die nicht besonders gestaltete Rück- oder Unterseite). Es sollte dem Anwender unbenommen bleiben, zu entscheiden, welche Ansicht er schützen wolle. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, um als Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses dienen zu können, müsse bei einem dreidimensionalen Muster der in der Abbildung geoffenbarte Gegenstand in seinen äußeren Grenzen soweit dargestellt sein, daß von einer hinreichenden Konkretisierung des Vorbildes gesprochen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin der Musteranmeldung beigefügten Fotos zeigten genau die Grenzen des von ihr gewünschten Schutzbereiches. Es sei daher der Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen, wonach der Schutzgegenstand bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abbildungen nicht bestimmbar sei. Zu beachten sei, daß das Österreichische Patentamt es zulasse, einen dreidimensionalen Gegenstand in seinen äußeren Grenzen nur von einer Seite darzustellen. In diesem Fall habe die Tatsache, daß nur eine Ansicht vorgelegt werde, Auswirkungen auf den "Gesamteindruck" und somit auch auf den Schutzumfang. Die Beschwerdeabteilung verkenne dabei, daß es sich nicht anders verhalte, wenn nur der Teil eines Erzeugnisses, beispielsweise ein Teil einer Lampe abgebildet sei. Auch dies habe Auswirkungen auf den Schutzumfang und den Gesamteindruck, da vom Anmelder offenbar gewünscht werde, daß nur dieser Teil des Musters vom Musterschutz umfaßt sei. Die Ansicht der belangten Behörde, es könnten nur dann Teile eines selbständigen verkehrsfähigen Erzeugnisses als Muster angemeldet werden, wenn sie auch selbständig verkehrsfähig seien und in ihren äußeren Grenzen auf den Abbildungen wiedergegeben seien, sei nicht haltbar. Für den geschäftlichen Verkehr bestehe ein wesentliches Interesse daran, von einer Lampe beispielsweise nur den oberen Teil oder nur den Fuß zu schützen, wenn gerade diese Teile charakteristisch für die Lampe seien. Werde die Lampe im ganzen geschützt, so sei für die spätere Frage der Verwechslungsgefahr immer der Gesamteindruck des angemeldeten Musters heranzuziehen. Werde beispielsweise bei gleichbleibendem Lampenoberteil bzw. Lampenfuß ein anderer Teil hinzugefügt, so sei es fraglich, ob dieser neue Teil nicht die Verwechselbarkeit aufhebe, weil der Gesamteindruck ein anderer sei. Sei jedoch von vornherein nur der für den Musteranmelder wesentliche Teil geschützt, könne es im Verwechslungsverfahren nicht mehr zu Unklarheiten kommen, weil an den geschützten Teilen nichts angefügt werden könne, was den Gesamteindruck gänzlich verändere, weil eben dieser charakteristische Teil für sich Schutz genieße. Auch einzelne, nicht selbständig verkehrsfähige Teile eines Gegenstandes könnten den Gesamteindruck regeln. Aus diesem Grunde müsse es auch dem Anmelder freigestellt bleiben, die von ihm vorzulegenden Abbildungen mit der Maßgabe auszusuchen, daß nur der prägende Teil eines gewerblichen Erzeugnisses, dessen Aussehen das Vorbild für das Aussehen des gewerblichen Erzeugnisses sein solle, gezeigt werde. Weiters sei zu beachten, daß weder § 12 MuSchG noch sonst eine Stelle des Musterschutzgesetzes vorschreibe, ein gewerbliches Erzeugnis müsse in den Abbildungen in seinen äußeren Grenzen wiedergegeben sein. Auch sei aus dem Musterschutzgesetz nicht zu entnehmen, es müsse für jedes zur Registrierung anzumeldende dreidimensionale Muster dessen Abbildung von jeder Seite vorgelegt werden. Bei Vorlage eines Fotos, das nur das Vorderteil eines dreidimensionalen Gegenstandes zeige, sei nicht feststellbar, wie die Rückseite dieses Gegenstandes ausgebildet sei. Diese könne sich in den Umrissen fortsetzen oder auch spitz zusammenlaufen. Dennoch begnüge man sich beim Patentamt mit einer Teilansicht, wie zum Beispiel mit einer Frontansicht des Musters. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, eine nach Musterschutzgesetz schützenswerte Leistung liege dann nicht vor, wenn der Schöpfer nicht das gesamte Erzeugnis, sondern nur Merkmale, Bereiche oder Teile eines Erzeugnisses geschaffen habe, die den musterrechtlich maßgebenden Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht in einer Weise beeinflußten, daß das Aussehen des Erzeugnisses in seiner Gesamtheit als neu im Sinne des § 2 Abs. 1 MuSchG anzusehen sei, sei nicht zu folgen. Es werde beispielsweise bei Stehlampen der Lampenfuß oft gleich ausgestaltet sein, jedoch der Oberteil der Lampe eine eigene charakteristische Ausformung haben. Auch in diesem Fall werde dem Schöpfer nicht abgesprochen, daß er ein neues Erzeugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 MuSchG geschaffen habe. Es sei daher nicht zu verstehen, warum dieser charakteristische Teil der Stehlampe nicht gesondert geschützt werden könne. Unverständlich sei der Hinweis der belangten Behörde, der maßgebende Gesamteindruck solle durch den Kaufentschluß definiert werden und der allenfalls bestehende Kaufentschluß solle auf die Musteranmeldung bzw. den Schutzbereich des Musters einen Einfluß haben. Könne man erkennen was abgebildet sei und handle es sich dabei um jene Elemente, die von den jeweils betroffenen Verkehrskreisen als den Gesamteindruck eines selbständig verkehrsfähigen Gegenstandes bestimmende Elemente angesehen werden, genieße auch dieser Teil musterrechtlichen Schutz, selbst wenn es sich dabei um einen sachenrechtlich unselbständigen Bestandteil oder ein im Sinne der von der belangten Behörde gewählten Terminologie nicht selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis handle. Die Notwendigkeit, es müsse sich um den Gesamteindruck bestimmende Elemente handeln, erlaube auch die Abgrenzung von Beiwerk. In diesen Fällen müsse es daher auch zulässig sein, Abbildungen vorzulegen, die zwar die den Gesamteindruck bestimmenden Elemente, nicht aber alle äußeren Grenzen des Produkts, wie es üblicherweise als "Gesamtsache" in den Handel komme, zeigten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) ist Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann für neue Muster, die weder Ärgernis erregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 gilt ein Muster nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

Zufolge § 4 leg. cit. berechtigt der Musterschutz den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.

Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. ist das Muster bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z. 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann zur Erläuterung des Musters eine Beschreibung überreicht werden.

Zufolge § 12 Abs. 4 leg. cit. sind die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 1 leg. cit. ergibt sich zweifelsfrei, daß der Musterschutz nur "gewerblichen Erzeugnissen" zukommt. Damit ist aber auch schon nach der reinen Wortinterpretation klargestellt, daß ein solcher Schutz bloßen Teilen eines gewerblichen Erzeugnisses nicht zukommen kann.

Ausgehend von diesem normativen Gehalt des § 1 leg. cit. vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, als gewerbliches Erzeugnis im Sinne dieser Gesetzesstelle sei nur ein einheitlicher, selbständiger und verkehrsfähiger Gegenstand anzusehen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies ergibt sich auch aus den im Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen der §§ 4 und 12 Abs. 2 und 4 leg. cit. (vgl. auch die in v. Gamm, Kommentar zum Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage (1989), Seite 45 (RZ 16) und 47 (RZ 20), dargestellte, zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ergangene Rechtsprechung).

Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, es könnten unabhängig von diesem Begriffsinhalt auch nur Teilerzeugnisse schützenswert sein, findet im Gesetz keine Deckung.

Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung des Beschwerdeführers auf den Bescheid des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1958, PBl. 1958, 159, vermag schon deshalb keinen Widerspruch aufzuzeigen, weil dieser Entscheidung die Rechtslage vor dem Musterschutzgesetz 1990 zugrundelag, die sich in der Umschreibung des Schutzobjektes von der geltenden Rechtslage wesentlich unterschied.

Da auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, daß die in Rede stehenden Musterabbildungen nur Teile von Erzeugnissen im Sinne der oben gegebenen Definition dieses in § 1 MuSchG verwendeten Begriffes zeigen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die in Rede stehenden Anmeldungen entsprächen nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 MuSchG in Verbindung mit § 13 der Patentamtsverordnung, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040097.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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