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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, Rn. 6; 5.9.2023, Ra 2023/09/0066, Rn. 8, jeweils mwN). Durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids (Erkenntnisses), der (das) durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN).Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt vergleiche VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, Rn. 6; 5.9.2023, Ra 2023/09/0066, Rn. 8, jeweils mwN). Durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids (Erkenntnisses), der (das) durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010151.L01Im RIS seit
06.11.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026