RS Vwgh 2025/9/24 Ra 2025/01/0151

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, Rn. 6; 5.9.2023, Ra 2023/09/0066, Rn. 8, jeweils mwN). Durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids (Erkenntnisses), der (das) durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN).Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt vergleiche VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, Rn. 6; 5.9.2023, Ra 2023/09/0066, Rn. 8, jeweils mwN). Durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids (Erkenntnisses), der (das) durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010151.L01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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