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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1 (hier: Waldfeststellung)Stammrechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100131.L01Im RIS seit
06.11.2025Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025