Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs3Beachte
Rechtssatz
Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs. 3 AVG. Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien oder dritter Personen im Einzelfall abzuwägen bzw. im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, und VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist Paragraph 17, Absatz 3, AVG. Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien oder dritter Personen im Einzelfall abzuwägen bzw. im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, und VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L09Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025