RS Vwgh 2025/9/29 Ra 2022/04/0141

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §52
BVergG 2018 §151 Abs1
BVergG 2018 §20 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0142

Rechtssatz

In Bezug auf eine Prüfung der Preisangemessenheit von Angeboten gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz iVm § 151 Abs. 1 BVergG 2018 hat das VwG im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nicht nur zu prüfen, ob die Angemessenheit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Vielmehr hat das VwG selbst - wie der Auftraggeber - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Der dabei anzuwendende Maßstab, insbesondere ob das VwG einen Sachverständigen beizuziehen hat, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen.In Bezug auf eine Prüfung der Preisangemessenheit von Angeboten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 hat das VwG im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nicht nur zu prüfen, ob die Angemessenheit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Vielmehr hat das VwG selbst - wie der Auftraggeber - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Der dabei anzuwendende Maßstab, insbesondere ob das VwG einen Sachverständigen beizuziehen hat, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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