RS Vwgh 2025/9/29 Ra 2022/04/0141

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0142

Rechtssatz

Wenngleich die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 für das Vergabeverfahren nach § 151 Abs. 1 BVergG 2018 nicht vollständig übertragbar sind, so ist angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 bei einer derart erheblichen Differenz zwischen den angebotenen Gesamtpreisen der Angebote wie vorliegend, sofern eine Grobprüfung des Auftraggebers keine betriebswirtschaftliche Erklärung für diese Differenz ergibt, seitens des Auftraggebers beim Bieter Aufklärung über die zweifelhaften Punkte einzuholen. Aufbauend darauf ist das Angebot vom Auftraggeber auf seine Angemessenheit (Plausibilität) zu prüfen.Wenngleich die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 für das Vergabeverfahren nach Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 nicht vollständig übertragbar sind, so ist angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 bei einer derart erheblichen Differenz zwischen den angebotenen Gesamtpreisen der Angebote wie vorliegend, sofern eine Grobprüfung des Auftraggebers keine betriebswirtschaftliche Erklärung für diese Differenz ergibt, seitens des Auftraggebers beim Bieter Aufklärung über die zweifelhaften Punkte einzuholen. Aufbauend darauf ist das Angebot vom Auftraggeber auf seine Angemessenheit (Plausibilität) zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L10

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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