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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §80 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 80 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018 dürfen Eignungsnachweise (wie etwa über die technische Leistungsfähigkeit) nur soweit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019, Rn. 22). Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus den (bestandfesten) Ausschreibungsbedingungen.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2018 dürfen Eignungsnachweise (wie etwa über die technische Leistungsfähigkeit) nur soweit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019, Rn. 22). Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus den (bestandfesten) Ausschreibungsbedingungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L01Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025