Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
ASVG §750 Abs1Beachte
Rechtssatz
Auf Basis der ausdrücklichen Bestimmung des § 750 Abs. 2 ASVG war der Dachverband der Sozialversicherungsträger ermächtigt, zum Zweck der Ermittlung der gemäß Abs. 1 und Abs. 1a leg. cit. in Betracht kommenden Personen die im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gespeicherten Daten zu den COVID-19-Impfungen einmalig mit eigenen Daten zu verknüpfen bzw. abzugleichen, wobei die Adressermittlung aus dem beim Dachverband der Sozialversicherungsträger selbst eingerichteten Patientenindex zum Zweck der Übermittlung der gemäß § 750 Abs. 1a ASVG ausdrücklich angeordneten Information ohne Zweifel mitumfasst sein musste.Auf Basis der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 750, Absatz 2, ASVG war der Dachverband der Sozialversicherungsträger ermächtigt, zum Zweck der Ermittlung der gemäß Absatz eins und Absatz eins a, leg. cit. in Betracht kommenden Personen die im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) gespeicherten Daten zu den COVID-19-Impfungen einmalig mit eigenen Daten zu verknüpfen bzw. abzugleichen, wobei die Adressermittlung aus dem beim Dachverband der Sozialversicherungsträger selbst eingerichteten Patientenindex zum Zweck der Übermittlung der gemäß Paragraph 750, Absatz eins a, ASVG ausdrücklich angeordneten Information ohne Zweifel mitumfasst sein musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040117.L01Im RIS seit
06.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026