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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG getroffen, konnte insofern keine Bindung an die Rechtsanschauung des BVwG entstehen. Die revisionswerbende Partei hat die ihr vom BVwG gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit - endgültig - wieder auf das BVwG über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Fall für die revisionswerbende Partei noch haben sollte. Somit war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG getroffen, konnte insofern keine Bindung an die Rechtsanschauung des BVwG entstehen. Die revisionswerbende Partei hat die ihr vom BVwG gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit - endgültig - wieder auf das BVwG über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Fall für die revisionswerbende Partei noch haben sollte. Somit war die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140045.L01Im RIS seit
06.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025