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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/06/0005 B 4. Mai 2022 RS 2Stammrechtssatz
Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann nicht, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 oder auch bereits 24.5.2012, 2009/03/0149, jeweils mwN).Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann nicht, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist vergleiche etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 oder auch bereits 24.5.2012, 2009/03/0149, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J07Im RIS seit
06.11.2025Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025