RS Vwgh 2025/10/15 Ro 2025/03/0007

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §8
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach § 49 Abs. 2 EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG Dispositionen treffen.Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG Dispositionen treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J03

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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