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19/05 MenschenrechteHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0280 E 26. Juli 2018 RS 6 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L03Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025