RS Vwgh 2025/10/15 Ra 2025/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2025
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
32014R0269 UkraineVO 2014
32014R0269 UkraineVO 2014 Art6b Abs2b
62022TJ0249 Alexander Ponomarenko / Rat der Europäischen Union
62022TJ0498 Aleksandra Melnichenko / Rat der Europäischen Union

Rechtssatz

Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält keine Regelung der Parteistellung. Die in der VO (EU) 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Art. 6b Abs. 2b vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher (vgl. EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden. Weder verpflichtet Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269/2014 enthält keine Regelung der Parteistellung. Die in der VO (EU) 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Artikel 6 b, Absatz 2 b, vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher vergleiche EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden. Weder verpflichtet Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269/2014 aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269/2014 enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten