RS Vwgh 2025/10/17 Ra 2024/03/0030

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Veröffentlicht am 17.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde - wie auch des VwG - in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 19, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN). Eine solche Bindung an rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Behörden besteht selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. jüngst VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, Rn. 17, mwN, weiters etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rn. 17, VwGH 17.2.1995, 95/17/0016, VwGH 23.11.1993, 93/11/0123, und bereits VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg 7250 A: "was selbst dann gilt, wenn sie zu [den ihr zugrunde liegenden] Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht"). Dies gilt jedenfalls, solange nicht von einer absolut nichtigen Entscheidung auszugehen ist.Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde - wie auch des VwG - in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 19, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN). Eine solche Bindung an rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Behörden besteht selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist vergleiche jüngst VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, Rn. 17, mwN, weiters etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rn. 17, VwGH 17.2.1995, 95/17/0016, VwGH 23.11.1993, 93/11/0123, und bereits VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg 7250 A: "was selbst dann gilt, wenn sie zu [den ihr zugrunde liegenden] Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht"). Dies gilt jedenfalls, solange nicht von einer absolut nichtigen Entscheidung auszugehen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030030.L03

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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