RS OGH 2025/10/21 1R132/25a

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Norm

ZPO §43 Abs2 2.Fall
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Die Einschätzung des Invaliditätsgrads in der privaten Unfallversicherung betrifft auch im Zusammenhang mit Vorschädigungen (Gebrechen, Krankheiten), die auf die Unfallfolgen mitgewirkt haben, die Höhe des Klagebegehrens, sodass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - § 43 Abs 2 2. Fall ZPO anzuwenden ist.Die Einschätzung des Invaliditätsgrads in der privaten Unfallversicherung betrifft auch im Zusammenhang mit Vorschädigungen (Gebrechen, Krankheiten), die auf die Unfallfolgen mitgewirkt haben, die Höhe des Klagebegehrens, sodass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall ZPO anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 R 132/25a
    Entscheidungstext OLG Wien 21.10.2025 1 R 132/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2025:RW0001127

Im RIS seit

05.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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