RS Vwgh 2025/9/24 Ro 2022/04/0025

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

IO §152
IO §152b Abs2
IO §196 Abs1
VwRallg
WTBG 2017 §10 Abs1 Z1
WTBG 2017 §10 Abs1 Z2
  1. IO § 152 heute
  2. IO § 152 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 152 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  4. IO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  5. IO § 152 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  6. IO § 152 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 152b heute
  2. IO § 152b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 152b gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  1. IO § 196 heute
  2. IO § 196 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 196 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  4. IO § 196 gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 196 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (§ 152 IO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß § 152b Abs. 2 IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen. § 196 Abs. 1 IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Gemessen daran stellt die in § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 - für die Bejahung "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" - normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des VwG, es müssten im Fall der Z 2 - für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Z 2 (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Z 1 (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 von "Insolvenzverfahren" und die Z 2 von "Sanierungsverfahren". Der Tatbestand der Z 2 setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Z 1 bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 WTBG 2017 (vgl. RV 1669 BlgNR 25. GP 7) keine Hinweise für eine solche weite Auslegung der Z 2, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Steuerberater (im Ergebnis) den Wegfall der "Privilegien" eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (Paragraph 152, IO). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen. Paragraph 196, Absatz eins, IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Gemessen daran stellt die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017 - für die Bejahung "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" - normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des VwG, es müssten im Fall der Ziffer 2, - für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Ziffer 2, (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Ziffer eins, (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 von "Insolvenzverfahren" und die Ziffer 2, von "Sanierungsverfahren". Der Tatbestand der Ziffer 2, setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Ziffer eins, bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz eins, WTBG 2017 vergleiche Regierungsvorlage 1669 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) keine Hinweise für eine solche weite Auslegung der Ziffer 2,, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Steuerberater (im Ergebnis) den Wegfall der "Privilegien" eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt vergleiche etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040025.J02

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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