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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet allerdings nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (vgl. VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet allerdings nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind vergleiche VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040322.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025