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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Auslegungen von Bescheiden stellen Rechtsfragen dar, die ausgehend von den jeweiligen Umständen zu lösen sind und aus diesem Grund in ihrer Bedeutung in der Regel nicht über den Einzelfall hinausgehen. Die Anfechtung solcher Rechtsfragen vermag daher nur dann die Zulässigkeit einer Revision zu begründen, wenn das VwG im Einzelfall zu einem rechtlich unvertretbaren Ergebnis gelangt, das sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. die ständige Rechtsprechung zur vergleichbaren Auslegung von Parteierklärungen im Einzelfall, etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2021/04/0095, Rn. 14).Die Auslegungen von Bescheiden stellen Rechtsfragen dar, die ausgehend von den jeweiligen Umständen zu lösen sind und aus diesem Grund in ihrer Bedeutung in der Regel nicht über den Einzelfall hinausgehen. Die Anfechtung solcher Rechtsfragen vermag daher nur dann die Zulässigkeit einer Revision zu begründen, wenn das VwG im Einzelfall zu einem rechtlich unvertretbaren Ergebnis gelangt, das sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist vergleiche die ständige Rechtsprechung zur vergleichbaren Auslegung von Parteierklärungen im Einzelfall, etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2021/04/0095, Rn. 14).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040045.J02Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025