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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Art. 101 und 102 AEUV in Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV in Artikel 83, Absatz 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L08Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026