RS Vwgh 2025/9/29 Ra 2025/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
VStG §19
12010E101 AEUV Art101
12010E102 AEUV Art102
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6

Rechtssatz

Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Art. 101 und 102 AEUV in Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV in Artikel 83, Absatz 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L08

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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