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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die drei in Art. 83 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen, die in Art. 83 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Kriterien sowie die in § 19 VStG festgelegten Kriterien und im Fall von zu bestrafenden Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV unter Berücksichtigung deren Größe vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn der DSGVO und des VStG Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zur Strafbemessung nach § 19 VStG etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Rn. 46, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die drei in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO genannten Voraussetzungen, die in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO aufgezählten Kriterien sowie die in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien und im Fall von zu bestrafenden Unternehmen im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV unter Berücksichtigung deren Größe vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn der DSGVO und des VStG Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zur Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Rn. 46, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L07Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026