RS Vwgh 2025/9/29 Ra 2025/04/0089

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §22
32016R0679 DSGVO Art83 Abs3

Rechtssatz

Gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.Gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO ist bei mehreren Verstößen eines Verantwortlichen gegen die DSGVO eine Gesamtstrafe zu verhängen vergleiche etwa zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzip VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024, Rn. 35, mwN), deren Gesamtbetrag nicht den Betrag für den schwersten Verstoß übersteigen darf.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L06

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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