RS Vwgh 2025/9/29 Ra 2025/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0186 E 1. Juni 2023 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) § 50 VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. § 50 VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) Paragraph 50, VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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