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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0186 E 1. Juni 2023 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) § 50 VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. § 50 VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) Paragraph 50, VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026