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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53aRechtssatz
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG kommt erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082; VwGH 28.11.2013, 2013/07/0126). Die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühren ist daher eine unabdingbare Voraussetzung, um dem Bestraften den Ersatz aufzuerlegen. Die bloße Zahlung der Gebühren an den Sachverständigen alleine reicht nicht aus.Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß Paragraph 76, AVG kommt erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG geworden ist (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082; VwGH 28.11.2013, 2013/07/0126). Die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühren ist daher eine unabdingbare Voraussetzung, um dem Bestraften den Ersatz aufzuerlegen. Die bloße Zahlung der Gebühren an den Sachverständigen alleine reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020154.L04Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025