RS Vwgh 2025/10/8 Ra 2025/02/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2025
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0014 E 23. März 1988 VwSlg 12683 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.Eine dem Grundeigentümer nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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