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10/10 GrundrechteNorm
MRKZP 01te Art1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0014 E 23. März 1988 VwSlg 12683 A/1988 RS 4Stammrechtssatz
Eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.Eine dem Grundeigentümer nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L04Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025