RS Vwgh 2025/10/8 Ra 2024/02/0017

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Veröffentlicht am 08.10.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0027 B 24. Februar 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus (VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048).Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus (VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020017.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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