RS Vwgh 2025/10/8 Ra 2024/02/0017

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Veröffentlicht am 08.10.2025
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Index

L70305 Buchmacher Totalisateur Wetten Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5
VStG §9
VwRallg
WettunternehmerG Slbg 2017 §18
WettunternehmerG Slbg 2017 §18 Abs1
WettunternehmerG Slbg 2017 §34 Abs1 Z12 idF 2019/047

Rechtssatz

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18 S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (Materialien zu § 18 Abs. 1 S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. GP 41]: "... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach § 5 VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...").Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (Materialien zu Paragraph 18, Absatz eins, S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. Gesetzgebungsperiode 41]: "... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020017.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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