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L70305 Buchmacher Totalisateur Wetten SalzburgNorm
VStG §5Rechtssatz
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18 S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (Materialien zu § 18 Abs. 1 S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. GP 41]: "... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach § 5 VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...").Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (Materialien zu Paragraph 18, Absatz eins, S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. Gesetzgebungsperiode 41]: "... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020017.L02Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025