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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44Rechtssatz
Dadurch, dass eine Erledigung auch an den Beamten "zur Kenntnisnahme" gelangt, wird dieser zwar über die Erlassung einer Weisung in Kenntnis gesetzt, ohne jedoch dadurch Adressat dieser Weisung zu werden (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120130.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025