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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0244 B 16. Februar 2022 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.Nach Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz 3, legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J04Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025