RS Vwgh 2025/10/9 Ro 2025/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §30 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §37 Abs2 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §40 idF 2022/I/130
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0244 B 16. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.Nach Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG 2005 abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 nicht als verfallen anzusehen und dem (bisherigen) Tierhalter dürfen somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, legcit. auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz 3, legcit. ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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