RS Vwgh 2025/10/9 Ro 2025/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §30 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §40 idF 2022/I/130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0244 B 16. Februar 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des § 40 legcit. in Betracht (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 40, legcit. in Betracht vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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