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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0244 B 16. Februar 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des § 40 legcit. in Betracht (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).Die Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles kommt nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 40, legcit. in Betracht vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J02Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025