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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960Rechtssatz
Es kann der StVO 1960 vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes - der Verkehrssicherheit - nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang und sind gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO 1960 (als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen) nur einmal zu zählen.Es kann der StVO 1960 vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes - der Verkehrssicherheit - nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang und sind gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, StVO 1960 (als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen) nur einmal zu zählen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020147.L03Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025