RS Vwgh 2025/10/10 Ra 2025/02/0110

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Veröffentlicht am 10.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs1 idF 2018/I/057
VStG §53b Abs2 idF 2018/I/057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0057 E 8. August 2018 RS 3 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat (vgl. VwGH 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg. 12821 A/1988). Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 53b Abs. 1 VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll.Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat vergleiche VwGH 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg. 12821 A/1988). Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020110.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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