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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53b Abs1 idF 2018/I/057Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0057 E 8. August 2018 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).Der in Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt vergleiche VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020110.L01Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025