RS Vwgh 2025/10/10 Ra 2025/02/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs1 idF 2018/I/057
VStG §53b Abs2 idF 2018/I/057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0057 E 8. August 2018 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).Der in Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt vergleiche VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020110.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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