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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0492 E 21. September 2000 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere
gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der
Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den
diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er
derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen,
seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200324.L01Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025