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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag der T in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1990, Zl. MA 63 - K 213/85, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Nach dem durch Vorlage der entsprechenden Bescheide bescheinigten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ihr mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1990 die ihr bis dahin zustehende Konzession für das Gewerbe: "Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes" im Standort L-Straße 94 - 98, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Dieser Bescheid war mit der damals zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, es sei eine Berufung dagegen zulässig. Die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Berufung wurde jedoch vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 28. Juni 1994 unter Hinweis auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderte Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, zurückgewiesen.
Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, geschaffene Rechtslage, als deren Folge die von ihr ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung in der Folge unzulässig wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Es liegt nämlich der Wiedereinsetzungsgrund nach § 46 Abs. 2 VwGG vor, weil sich die dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1990 beigegebene ursprünglich zwar zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Zeitpunkt der Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung infolge der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 herbeigeführte Rechtsänderung als unrichtig erwies (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1975, Slg. N.F. Nr. 8774/A, und vom 22. März 1984, Slg. N.F. Nr. 11.377/A).
Von der Versäumung dieser Frist erfuhr die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem Eingangsvermerk auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt - am 1. Juli 1994 durch Zustellung des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Juni 1994. Da der vorliegende Antrag am 15. Juli 1994 zur Post gegeben wurde, ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG gewahrt.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwGG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030166.X00Im RIS seit
20.11.2000