TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/03/0181

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich

1.) vom 29. Juni 1992, Zl. VerkGe-220001/2-1992/Aum, betreffend Entziehung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güternahverkehr), 2.) vom 29. Juni 1992, Zl. VerkGe-030000/4-1992/Aum, betreffend Entziehung der Konzession für das Taxi-Gewerbe, 3.) vom 29. Juni 1992, Zl. VerkGe-020002/5-1992/Aum, betreffend Entziehung der Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und

4.) vom 29. Juni 1992, Zl. VerkGe-020003/4-1992/Aum, betreffend Entziehung der Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen, sowie den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben;

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Inhaltes der vorgelegten angefochtenen Bescheide sowie des Inhaltes der Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Juli 1994, Zl. 410.396/1-I/9/93, und vom 5. Juli 1994, Zl. 412.924/2-I/9/93, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz entzog mit vier Bescheiden, jeweils vom 26. November 1991, a) die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz am 16. Jänner 1989 erteilte Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güternahverkehr), beschränkt auf die Verwendung von zwei Lastkraftwagen im Standort L; b) die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Dezember 1988 erteilte Konzession für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe), beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens im Standort L; c) die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz am 2. März 1988 erteilte Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen, beschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen im Standort L, und d) die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. November 1987 erteilte Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge/Bestellungen (Mietwagengewerbe), beschränkt auf die Verwendung zweier Personenkraftwagen im Standort L.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen keine Folge. Die belangte Behörde stützte die Entziehungsmaßnahmen auf § 89 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 und begründete sie im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1973) nicht mehr besitze, weil er gegen Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und der Fahrgäste im besonderen dienten, massiv zuwidergehandelt habe, indem er fortwährend gegen straßenpolizeiliche Vorschriften verstoßen habe und auch nicht davor zurückgeschreckt sei, einen Taxilenkerkollegen, der Fahrgäste im Wagen hatte, vorsätzlich am Körper zu verletzen. Die Bescheide der belangten Behörde wiesen die damals zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf, es sei dagegen Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig. Die dagegen am 23. Juli 1992 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde jedoch mit Bescheiden des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Juli 1994 und vom 5. Juli 1994 unter Hinweis auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderte Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, zurückgewiesen.

I. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, geschaffene Rechtslage, als deren Folge die von ihm ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung in der Folge unzulässig wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Es liegt nämlich der Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 2 VwGG vor, weil sich die den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juni 1992 beigegebene ursprünglich zwar zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Zeitpunkt der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung infolge der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 herbeigeführten Rechtsänderung als unrichtig erwies. Der Beschwerdeführer erfuhr - wie sich aus den Eingangsvermerken auf den vorgelegten Bescheidausfertigungen ergibt - am 6. bzw. 7. Juli 1994 durch die Zustellung der Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. bzw. 5. Juli 1994 (wo im übrigen auch auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen wird) von der Versäumung dieser Frist. Der am 20. Juli 1994 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG als rechtzeitig.

Da somit die Voraussetzungen des § 46 VwGG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung stattzugeben.

II. Zur Beschwerde:

In der Sache ging die belangte Behörde von § 89 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung aus, wonach von der Behörde die Konzession zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 hat durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Inhaltes erfahren, daß die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person dann gerechtfertigt ist, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Entscheidend ist, daß die in Frage stehende Person nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß sie bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1992, Zl. 92/03/0002, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde legte den Entziehungsmaßnahmen zugrunde, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 6. Dezember 1989 wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und der Fälschung eines Beweismittels sowie mit Urteil vom 16. Mai 1990 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung rechtskräftig bestraft worden sei. Am 16. April 1991 habe die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen, weil er am 26. Jänner 1991 als Lenker eines Pkws das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, eine gemäß § 53 Z. 9a StVO 1960 gekennzeichnete Fußgängerzone befahren und in dieser die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten habe. Weiters habe er am 18. März 1991 einen Pkw an einem näher bezeichneten Ort mit besonderer Rücksichtslosigkeit gelenkt und beim Überholen einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt und diesen hiebei gefährdet und behindert sowie beim Fahrstreifenwechsel andere Fahrzeuglenker gefährdet und behindert. Diesbezüglich liege ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom Juni 1992 vor. Mit Erkenntnissen vom 10. März "1991" (offensichtlich gemeint: 1992) sei der Beschwerdeführer vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen insgesamt fünf Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes bestraft worden.

Zu den zuletzt genannten Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes durch den Beschwerdeführer, die Grundlage der Straferkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. März 1992 waren, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. März 1993, Zlen. 92/03/0113-0117, detailliert Stellung genommen. Es wurde hier lediglich die Bestrafung wegen Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes i.V.m. §§ 42 Abs. 8 und 56 Abs. 1 der Betriebsordnung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im übrigen wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben. Zu den weiteren in den angefochtenen Bescheiden genannten Straftaten des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 92/03/0188, Stellung genommen und die Rechtsmeinung des Landeshauptmannes von Oberösterreich in dessen Bescheid vom 26. Juni 1992, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, gebilligt, wonach auf Grund der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der genannten Straftaten dem Beschwerdeführer die nötige Vertrauenswürdigkeit mangle. Auf die in diesen beiden Erkenntnissen dargelegten Erwägungen wird verwiesen.

Auf dem Boden der eingangs dargestellten Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie den verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zugrundeliegenden zahlreichen schwerwiegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, daß er nicht mehr die für die Ausübung der Konzessionen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten", ist - worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - zu entgegnen, daß im Hinblick auf die begangenen Verwaltungsübertretungen von einem relevanten Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht die Rede sein kann. Die Annahme der belangten Behörde, es mangle die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers zur weiteren Konzessionsausübung, wurde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch nicht dadurch gehindert, daß die belangte Behörde sein Gesamtverhalten über einen längeren, mehrere Jahre zurückreichenden Zeitraum hin beurteilte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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