TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/01/0525

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994, Zl. 4.330.657/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Februar 1992, ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der ehemaligen Jugoslawischen Föderation, der am 25. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 27. Jänner 1992 den Asylantrag gestellt hatte - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Dabei ging die belangte Behörde von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Februar 1992 aus, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht mit dem Begriff der Verfolgungssicherheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Maßgeblich ist nicht, wie lange sich der Asylwerber in diesem anderen Staat aufgehalten hat, ob er persönliche Beziehungen zu diesem anderen Staat oder dessen Behörden aufweisen kann oder welche Absichten er selbst im Hinblick auf seine Fluchtbeendigung hegt. Daß Slowenien, das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat

(BGBl. Nr. 806 und 807/1993), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention BGBl. Nr. 55/1955 und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, gebunden zu erachten, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalte, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Slowenien angenommen hat (vgl. zuletzt auch hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zlen. 94/01/0333 und 0334). Der Beschwerdeführer rügt zwar mit Recht, daß er im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit erhalten hatte, zur Frage der Verfolgungssicherheit Stellung zu nehmen, dies hätte er jedoch - ohne gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot zu des § 41 Abs. 1 VwGG zu verstoßen - in der Beschwerde tun können. Dennoch hat er nichts vorgebracht, woraus - entgegen der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde - mangelnder Schutz vor Verfolgung oder vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat erschlossen hätte werden können.

Damit aber hat er die Wesentlichkeit des von ihm gerügten Verfahrensvmangels nicht aufzuzeigen vermocht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Aus diesem Grunde hatte auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010525.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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