RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2024/12/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BO Wr 1994 §10 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0038 E 19. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L03

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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