RS Vwgh 2025/9/15 Ra 2024/12/0026

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Veröffentlicht am 15.09.2025
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BO Wr 1994 §10 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs ist mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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