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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs ist mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025