RS Vwgh 2025/9/30 Ra 2025/07/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm stellt keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Eine anhängige Beschwerde vor dem VfGH bzw. eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart für Verwaltungsbehörden und VwG prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).Die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm stellt keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Eine anhängige Beschwerde vor dem VfGH bzw. eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart für Verwaltungsbehörden und VwG prinzipiell keine Vorfragenproblematik vergleiche etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070262.L02

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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