TE Vwgh Beschluss 1994/9/21 94/03/0175

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des B in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MA 63 - B 603/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, Folge gegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 31. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe), beschränkt auf die Verwendung nur eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes" gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 auf die Dauer von drei Jahren entzogen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 1990, MA 63 - B 603/89, als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung hingewiesen.

Die der Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingebrachte Berufung wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 1. Juli 1994, Zl. 412.780/1-I/9/94, als unzulässig zurück. Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG ende in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, soferne der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden habe, bei diesem, wenn nicht ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt sei. Gemäß § 361 Abs. 5 GewO 1973 in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung gehe der administrative Instanzenzug in Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87, 88 oder 89 Abs.1 GewO 1973 angeführten Gründen bis zum Bundesminister. Gemäß Art. I Z. 165 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, entfalle aber diese Bestimmung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993. Ab diesem Zeitpunkt erweise sich somit im gegenständlichen Fall der administrative Instanzenzug durch den Bescheid des Landeshauptmannes als ausgeschöpft.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch dann ein Fall des § 46 Abs. 2 VwGG vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 669 zitierte hg. Judikatur). Der Antrag ist in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Landeshauptmannes richtigerweise auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen. Nachdem der Antragsteller diese Berufung eingebracht hatte, trat auf Grund der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 eine Änderung der Rechtslage ein, wodurch die Berufung unzulässig wurde. Der Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde dem Antragsteller am 6. Juli 1994 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 19. Juli 1994 eingebracht.

Da somit die Voraussetzung des § 46 VwGG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030175.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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