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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/04/0239 E 26. Mai 1998 RS 1Stammrechtssatz
Um beurteilen zu können, ob einem nach dem AuskunftspflichtG
1987 gestellten Auskunftsbegehren "verfassungsrechtlich
verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und
damit das im Art 20 Abs 3 B-VG enthaltene Gebot der damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der
Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei"
entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener
Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der
Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt
und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der
Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob
und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an
einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so
ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im
Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, DSG erfüllt sind und, sofern diese
Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers zu
der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse
überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030087.L02Im RIS seit
30.10.2025Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025