TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/03/0079

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;

Norm

JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 1993, Zl. VI/4-J-55, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1993 wurden die Jagdgebiete für die Katastralgemeinde P für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 wie folgt festgestellt:

I. Das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers wurde unter Anführung der einzelnen Grundstücke nach ihren Nummern mit einem Flächenausmaß von insgesamt 258 ha 81 ar 89 m2 festgestellt, und zwar in Verbindung mit einem damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Eigenjagdgebietsteil in der Katastralgemeinde G. Die Grundstücke Nr. 992, 993 und 995 sind davon nicht erfaßt.

II. Das Genossenschaftsjagdgebiet P wurde mit einer Gesamtfläche von 378 ha 10 ar 60 m2 festgestellt.

III. Es wurde ausgesprochen, daß mehrere bereits für die Vorperiode verfügte Abrundungen aufrecht bleiben.

IV. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1992 auf Feststellung zweier Jagdeinschlüsse und Zuerkennung eines Vorpachtrechtes wurden jeweils unter Anführung der vom Antrag betroffenen Grundstücke nach ihren Nummern abgewiesen.

V. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Abrundung einzelner Grundstücke und der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einbeziehung einzelner Grundstücke in das Genossenschaftsjagdgebiet wurden abgewiesen.

Die Punkte VI. und VII. betreffen allgemeine, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bedeutsame Feststellungen und die Vorschreibung von Kosten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellte mit an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichtetem Schriftsatz vom 28. Juli 1992 den "Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes in der Gemeinde P für die Jagdperiode vom 1.1.1993 bis 31.12.2001". In diesem, im übrigen nach Punkten gegliederten Antrag stellte er eingangs zunächst den Antrag, das Eigenjagdgebiet wie in der Vorperiode festzustellen, wobei er jedoch darauf hinwies, daß im damaligen Bescheid die Anführung zweier Grundstücke übersehen worden sei, obwohl diese in der Eigenjagdgebietsfläche enthalten gewesen seien, und daß ein weiteres Grundstück mittlerweile geteilt worden sei, wobei jedoch beide solcherart entstandenen neuen Grundstücke beim Eigenjagdgebiet verblieben. Sodann heißt es in dem Antrag: "Es wird sohin vorsichtsweise der Antrag auf Feststellung der Befugnis zur Eigenjagd in der Katastralgemeinde P für nachstehende Grundstücke ... (es folgt nunmehr eine ziffernmäßige Aufzählung) im Ausmaß von 261,5603 ha zugunsten des eigenjagdberechtigten Grundeigentümers K gestellt". Zum Nachweis berief sich der Beschwerdeführer auf angeschlossene beglaubigte Grundbuchsauszüge über die betroffenen Liegenschaften.

Unter dem sodann folgenden Punkt 1.) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einbeziehung des in der Katastralgemeinde G liegenden Grundstückes Nr. 2635 in das Eigenjagdgebiet P.

Unter Punkt 2.) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine Reihe ziffernmäßig bezeichneter Grundstücke als Jagdeinschluß im Eigenjagdgebiet P festzustellen und ihm auf diesen Flächen das Vorpachtrecht zuzuerkennen. In der den Zusammenhang der umschließenden Eigenjagdgebietsflächen behandelnden Begründung dieses Antrages heißt es u.a.: "Der Längenzug vom Grundstück Nr. 1018 (Y) im Bereich "in M", "S" und "W", sohin die Grundstücke Nr. 1124/1, 1124/3, 1118, 1170 (B) bis zum Grundstück Nr. 1182 (R) verbindet ebenso wie die Grundstücke vom Grundstück Nr. 1002 "A", sohin die Nr. 992, 993, 995 (X) (neuerworbene Grundstücke Nr. 5) bis zum Grundstück Nr. 1182 (R) 2 je 115 ha übersteigende Eigenjagdgebiete, weshalb die Breite des Längenzuges dieser Grundstücke die die Verbindung herstellen gemäß § 9 Abs. 2 NÖJG 1974 belanglos bleibt."

Unter Punkt 3.) findet sich der Antrag, weitere nummernmäßig bezeichnete Grundstücke als Jagdeinschluß im Eigenjagdgebiet P festzustellen und dem Beschwerdeführer auf diesen Flächen das Vorpachtrecht zuzuerkennen. Auch zur Begründung dieses Antrages findet sich ein Hinweis auf die Grundstücke Nr. 992, 993, 995 als Teil des Eigenjagdgebietes.

Die Punkte 4.) und 5.) dieses Antrages betreffen nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß im angefochtenen Bescheid einerseits nicht auch auf den Grundstücken Nr. 992, 993 und 995 sein Eigenjagdrecht für die laufende Jagdperiode anerkannt und andererseits die beiden in seinem an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Antrag genannten Vorpachtrechte nicht zuerkannt wurden.

Die belangte Behörde begründete ihre diesbezügliche Entscheidung einerseits damit, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1992 ein Begehren auf Feststellung der Eigenjagdbefugnis an den Grundstücken Nr. 992, 993 und 995 nicht enthalten habe, und andererseits jene Flächen, auf denen vom Beschwerdeführer das Vorpachtrecht begehrt werde, bei Wegfall der genannten Grundstücke vom Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers nicht vollständig umschlossen seien. Darüber hinaus stehe der Zuerkennung der Vorpachtrechte auch noch entgegen, daß ein weiteres Grundstück (Nr. 977) nicht die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweise. Gleiches gelte für vier weitere Grundstücke. Schließlich werde der Zusammenhang zwischen den Eigenjagdgebietsflächen, die jene Flächen, auf denen das Vorpachtrecht beantragt werde, umschließen, durch ein weiteres Grundstück, welches entlang eines Weges verlaufe, aber ein selbständiges und nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück darstelle, unterbrochen.

Gemäß § 12 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-9 (JG), hat die Bezirksverwaltungsbehörde sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode an ihrem Amtssitz und in den betroffenen Gemeinden eine Kundmachung zu erlassen, mit der die Grundeigentümer für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle genügt, wenn die Befugnis zur Eigenjagd für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt war, für die kommende Jagdperiode, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes.

Zufolge Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der Fristen für die Kundmachung auszusprechen,

a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b) daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß der Grundeigentümer in seinen Anträgen im Sinne des § 12 JG sämtliche von ihm beanspruchten Parzellen detailliert (nummernmäßig) anzuführen hat, sofern nicht ein Fall des § 12 Abs. 3 leg. cit. vorliegt. Die Verweisung auf Pläne genügt nicht. Wurde allerdings bereits einmal auf Grund eines Antrages eines Grundeigentümers, der eine Aufzählung sämtlicher Grundstücke, für die die Eigenjagdbefugnis in Anspruch genommen wurde, enthalten hat, ein Eigenjagdgebiet rechtskräftig festgestellt und soll dieses in der nachfolgenden Jagdperiode vergrößert werden, so genügt es, wenn im Antrag nur die zusätzlich beantragten Grundflächen detailliert nach Grundstückszahl und Flächenausmaß angeführt werden und das Eigentum des Antragstellers daran nachgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 2823, 2891/79, und das die diesbezüglich im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des O.ö. Jagdgesetzes betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1980, Slg. N.F. Nr. 10.246/A).

Wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1992 ergibt, umfaßte dessen Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagd nicht auch die Grundstücke Nr. 992, 993, 995. Daß sich an anderer, nämlich die Zuerkennung eines Vorpachtrechtes betreffender Stelle ein Hinweis darauf findet, daß diese Liegenschaften "neu erworbene Grundstücke" seien, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil nicht bereits das bloße Eigentum an Liegenschaften zu deren Einbeziehung in ein festzustellendes Eigenjagdgebiet zu führen hat, sondern es hiezu, wie oben dargestellt, eines ausdrücklichen Antrages des Eigentümers bedarf, liegt es doch in seiner freien Entscheidung, ob er überhaupt und allenfalls auf welchen Teilen seines Grundeigentums er die Feststellung seines Rechtes zur Eigenjagd begehrt. Es trifft daher auch nicht zu, daß die Behörde, wie der Beschwerdeführer meint, im vorliegenden Fall verhalten gewesen wäre, ihn "im Zweifel zum ergänzenden Nachweis meines Eigentums aufzufordern, welcher jedenfalls zu erbringen gewesen wäre".

Da auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht, daß an den in Rede stehenden Grundstücken nicht bereits für die Vorperiode seine Befugnis zur Eigenjagd rechtskräftig festgestellt wurde - hat er doch nach seinem eigenen Vorbringen das Eigentum an diesen Grundstücken erst in der Zwischenzeit erworben -, vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Befugnis des Beschwerdeführers zur Eigenjagd nicht auch an den genannten Grundstücken feststellte, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Gemäß § 14 Abs. 2 JG hat der Eigenjagdberechtigte das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein Jagdeinschluß gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, die beiden Grundflächen, auf denen der Beschwerdeführer das Vorpachtrecht beantragte, seien jedenfalls dann nicht zur Gänze von einem Eigenjagdgebiet umschlossen, wenn die Grundstücke Nr. 992, 993 und 995 nicht Teil des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers sind. Da diese Feststellung von der Beschwerde unbekämpft blieb, erweist sich der diesbezügliche Teil des angefochtenen Bescheides schon im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die belangte Behörde zu Recht die Feststellung der Befugnis des Beschwerdeführers zur Eigenjagd an diesen Grundstücken unterließ, als frei von Rechtsirrtum. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob auch noch aus anderen Gründen das für das Vorliegen eines Jagdeinschlusses im Sinne des § 14 Abs. 3 JG normierte Erfordernis der vollständigen Umschließung jener Flächen, an denen der Beschwerdeführer das Vorpachtrecht beantragte, nicht gegeben ist.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030079.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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