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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994, Zl. 4.336.722/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ", ist am 20. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am darauffolgenden Tag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 1992 wurde festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erlassung eines sowohl den Verfahrensvorschriften als auch den materiellen Verwaltungsgesetzen entsprechenden Bescheides verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer deshalb kein Asyl gewährt, weil sie - ohne sich näher mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu befassen - davon ausgegangen ist, der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit sei gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. Februar 1992 aus, wonach er sich vor Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn und Rumänien aufgehalten habe. Es sei anzunehmen, daß er bereits in einem dieser Staaten vor Verfolgung sicher gewesen sei, da Ungarn seit dem 14. März 1989 und Rumänien seit dem 7. August 1991 Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention seien und nichts dafür spreche, daß diese beiden Staaten die aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulmentverbot etwa vernachlässigten. Daran könne der Umstand des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in diesen Ländern nichts ändern. Biete der Zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz, wie dies u. a. im Falle Ungarn anzunehmen sei, so sei Sicherheit im Augenblick des Betretens dieser Staaten als gegeben anzunehmen.
Damit befindet sich die belangte Behörde jedoch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und insbesondere Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Richtig ist, daß Ungarn mit Wirkung vom 14. März 1989 den Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention erklärt haben. Konkrete Umstände, die gegen die Annahme der belangten Behörde sprächen, daß sich diese Staaten die aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulementverbot beachteten, behauptet der Beschwerdeführer nicht, stellt er doch in seiner Beschwerde nur allgemein die von der belangten Behörde angestellte Annahme bloß in abstrakto in Frage ("dies bedeutet aber, daß amtsbekannt ist, daß es in einzelnen Fällen zu Unzukömmlichkeiten kommt, sodaß von der Erlangung einer Verfolgungssicherheit im Augenblick des Betretens von Ungarn und Rumänien gesprochen werden kann". Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, daß er in den genannten Staaten vor Verfolgung oder einer Abschiebung in seinen Heimatstaat entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht sicher gewesen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010515.X00Im RIS seit
20.11.2000