TE Vwgh Beschluss 1994/9/21 94/03/0152

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art102 Abs1;
GBefG 1952 §7a;
GBefG 1952 §7b;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der B-GmbH & Co in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Salzburger Landesregierung in Angelegenheit des Güterbeförderungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete an das Amt der Salzburger Landesregierung ("Güterausweichstelle") ein mit 27. Juli 1993 datiertes Ansuchen um Zuteilung von "fixen Zählkartennummern" - eine Regelung für derartige Zählkarten ergibt sich aus Art. 3 einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Reduzierung des LkW-Durchgangsverkehrs zwischen Salzburg und Lofer über Deutsches Hoheitsgebiet - für die gewerbliche Güterbeförderung über das "Deutsche Eck". Die gegenständliche, am 27. Juni 1994 eingebrachte Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG stützte der Beschwerdeführer darauf, daß die Salzburger Landesregierung trotz des Ablaufes von sechs Monaten seit der Einbringung des Antrages nicht über diesen entschieden habe.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter Leitung des Landeshauptmannes. Das Amt der Landesregierung ist somit Hilfsapparat sowohl für die Landesregierung (Landesverwaltung) als auch für den Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung). Eingaben, die an das Amt der Landesregierung gerichteten sind, sind - vornehmlich nach inhaltlichen Kriterien - der Behörde Landesregierung oder der Behörde Landeshauptmann zuzuordnen.

Die Angelegenheiten nach dem Güterbeförderungsgesetz werden in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 iVm Art. 102 Abs. 1 B-VG). Da die Beschwerdeführerin mit seinem Ansuchen vom 27. Juli 1993 eine Angelegenheit des Güterbeförderungsgesetzes anspricht (vgl. § 7a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952), richtet sich dieses an das Amt der Salzburger Landesregierung adressierte Ansuchen nicht an die Landesregierung als Behörde, sondern an den Landeshauptmann.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist gemäß § 27 VwGG insbesondere, daß die (oberste) Behörde von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Behörde "Salzburger Landesregierung" nicht angerufen hat, muß die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückgewiesen werden. Im übrigen bestünde auch keine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, wenn sich die Beschwerde gegen den Landeshauptmann als säumige Behörde richtete, weil dieser nicht oberste Behörde iSd § 27 VwGG ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Behördenorganisation Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030152.X00

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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