RS Vwgh 2025/8/26 Ra 2025/04/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - In Hinblick auf die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, der zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, dem zufolge - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem eine mit der verhängten Geldstrafe verbundene "massive finanzielle Belastung" ins Treffen geführt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - In Hinblick auf die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, der zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, dem zufolge - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem eine mit der verhängten Geldstrafe verbundene "massive finanzielle Belastung" ins Treffen geführt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040194.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten