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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs3Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - In Hinblick auf die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, der zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, dem zufolge - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem eine mit der verhängten Geldstrafe verbundene "massive finanzielle Belastung" ins Treffen geführt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - In Hinblick auf die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, der zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, dem zufolge - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem eine mit der verhängten Geldstrafe verbundene "massive finanzielle Belastung" ins Treffen geführt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040194.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025