RS Vwgh 2025/9/25 Ra 2024/01/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §147 Abs2
ABGB §147 Abs4
VwRallg
  1. ABGB § 147 heute
  2. ABGB § 147 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 147 gültig von 26.04.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 147 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 147 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 147 heute
  2. ABGB § 147 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 147 gültig von 26.04.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 147 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 147 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Ein "vaterschaftsdurchbrechendes" Anerkenntnis wird nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (§ 147 Abs. 2 erster Satz ABGB). Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des § 147 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 4 ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die "Bezeichnung" des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich (vgl. in diesem Sinn auch die Materialien zu § 147 Abs. 2 ABGB idF des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 11: "Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.").Ein "vaterschaftsdurchbrechendes" Anerkenntnis wird nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (Paragraph 147, Absatz 2, erster Satz ABGB). Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 147, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die "Bezeichnung" des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich vergleiche in diesem Sinn auch die Materialien zu Paragraph 147, Absatz 2, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11: "Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L10

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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