TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/13 B1254/90

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §38 Abs7 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl 113/1986, mit E v 10.03.92, G299/91.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit dem die Beschwerdeführerin für Beitragsschuldigkeiten ihres Sohnes nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) samt Nebengebühren und Zuschlägen in der Höhe von zusammen 60.842,50 S aus der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1990 als haftende Angehörige in Anspruch genommen wurde.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §38 Abs7 des BSVG, BGBl. 559/1978 in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. 113/1986, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G299/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §38 Abs7 des BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, in der Fassung der 9. Novelle, Bundesgesetzblatt 113 aus 1986,, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G299/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1254.1990

Dokumentnummer

JFT_10079687_90B01254_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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