RS Vwgh 2025/9/26 Ra 2024/10/0156

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Veröffentlicht am 26.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0363 E 11. Jänner 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100156.L01

Im RIS seit

22.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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