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L82000 BauordnungRechtssatz
Dem Nachbarn kommt kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zu. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem VwGH braucht (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, oder etwa VwGH 27.11.2011, 2009/06/0125, mwN).Dem Nachbarn kommt kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zu. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem VwGH braucht vergleiche VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, oder etwa VwGH 27.11.2011, 2009/06/0125, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060260.L01Im RIS seit
27.10.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025