RS Vwgh 2025/10/7 Ra 2025/06/0260

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §29 Abs2
BauO Tir 2022 §31
BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauRallg

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zu. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem VwGH braucht (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, oder etwa VwGH 27.11.2011, 2009/06/0125, mwN).Dem Nachbarn kommt kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Planunterlagen zu. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren und vor dem VwGH braucht vergleiche VwGH 30.5.1995, 95/05/0113, oder etwa VwGH 27.11.2011, 2009/06/0125, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060260.L01

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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