RS Vfgh 2025/10/7 E1909/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 Satz3
StGG Art2
StbG 1985 §7, §10a, §11a
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Abweisung eines Staatsbürgerschaftsantrags mangels Nachweises einer nachhaltigen persönlichen Integration; Ausnahmen vom Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau für Fremde mit einschlägiger Beeinträchtigung verfassungsgesetzlich auch bei einem mehr als sechsjährigen Aufenthalt geboten

Rechtssatz

Das LVwG Stmk geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gutachterlich nachgewiesenen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, einen Nachweis über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau gemäß §10a Abs1 Z1 StbG zu erbringen und damit auch nicht in der Lage ist, Deutschkenntnisse auf B2-Niveau im Hinblick auf §11a Abs6 Z1 StbG nachzuweisen. Es bestehe diesbezüglich eine andauernde physische und psychische Beeinträchtigung, bei der eine Besserung nicht zu erwarten sei. Aus dem Behördenakt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Nachweis einer nachhaltigen Integration iSd §11a Abs6 Z2 lita bis c StbG zwar eine Bestätigung über die Teilnahme an einem einmonatigen Pflegeprojekt für ein Biotop unter Begleitung des Naturschutzbundes für die Steiermark vorweisen könne, sonst aber keine Nachweise über in dieser Hinsicht relevante Tätigkeiten vorliegen würden.

Das LVwG Stmk verneint das Vorliegen einer besonderen Integration bei einer länger als sechsjährigen Aufenthaltsdauer gemäß §11a Abs6 Z1 StbG, weil der Beschwerdeführer wegen seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Deutschkenntnisse auf B2-Niveau nachzuweisen. Mit dieser Auslegung unterstellt das LVwG Stmk §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG jedoch einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Art7 Abs1 Satz 3 B?VG zufolge darf "Niemand […] wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Gemäß Art7 Abs1 Satz 4 B?VG bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Art7 Abs1 Satz 3 B?VG enthält ein Diskriminierungsverbot nicht nur gegenüber Staatsbürgern, sondern gegenüber Jedermann.

Durch Art7 Abs1 Satz 3 B?VG soll der "innere Gehalt des Gleichheitssatzes […] durch das explizite Verbot der Diskriminierung von Behinderten nicht verändert, sondern zusätzlich bekräftigt werden, dass auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von behinderten Menschen der VfGH diese immer auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen hat". Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Aufnahme eines ausdrücklichen Verbotes der Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Behinderung also betont, dass staatliche Regelungen, die zu einer Benachteiligung behinderter Menschen führen, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen.

Das Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen, wie es §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG auf B1-Niveau vorsieht, benachteiligt Menschen mit einer einschlägigen Beeinträchtigung gegenüber nichtbehinderten Menschen. Menschen mit einer einschlägigen Behinderung wie der Beschwerdeführer wären, wenn dieser Nachweis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG auch für sie zwingend erforderlich wäre, von der Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von vornherein ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die sonstigen Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllen.

Gerade deswegen sieht §10a Abs2 Z3 StbG für den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß §10a Abs1 Z1 StbG, also bei Verleihung der Staatsbürgerschaft nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt, Ausnahmen für Fremde mit einer einschlägigen Beeinträchtigung vor. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, dass dies bei §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG nicht so sein sollte.

Im Lichte des Art7 Abs1 Satz 3 B?VG ist daher der Verweis in §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG, dass der Fremde für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach mindestens sechsjährigem Aufenthalt einen Nachweis gemäß §10a Abs1 Z1 StbG zu erbringen hat, also einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau, so zu verstehen, dass er auch die Ausnahme des §10a Abs2 Z3 StbG für Fremde, denen auf Grund einer einschlägigen Behinderung dieser Nachweis nicht möglich ist, mitumfasst. Indem das LVwG Stmk dies verkannt hat, ist es in seiner Begründung diesbezüglich von einer denkunmöglichen weil einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung des §11a Abs6 Z2 erster Halbsatz StbG ausgegangen.

Bei der Frage, ob der Staatsbürgerschaftswerber eine nachhaltige persönliche Integration iSd §11a Abs6 Z2 lita bis c StbG nachweisen kann geht das LVwG Stmk auch im Lichte des Art7 Abs1 Satz 3 B?VG verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesene bloß einmonatige Tätigkeit der Naturpflege diese Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt. Darüberhinausgehende (Nachweise über) einschlägige Aktivitäten oder Hinweise darauf, dass ihn eine solche Integrationsvoraussetzung unsachlich benachteiligen würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.

Entscheidungstexte

  • E1909/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2025 E1909/2025

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Behinderte, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1909.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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